PRESSEMITTEILUNGEN
20.05.2010
Erklärung des Außenministeriums Russlands im Zusammenhang mit der Verkündung am 17. Mai 2010 eines Beschlusses der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall von W.M. KononowDer am 17. Mai verkündete Beschluss der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ECHR) im Fall von W.M. Kononow wird in Russland sorgfältig untersucht. Jedoch kann man nach unserer vorläufigen Bewertung von einem äußerst gefährlichen Präzedenzfall sprechen, der bei uns große Besorgnis hervorruft. Wir betrachten den Beschluss der Großen Kammer nicht bloß als eine Revision des gerechten Beschlusses der Gerichtskammer zu diesem Fall, der am 24. Juli 2008 gefasst wurde, sondern als einen Versuch, eine ganze Reihe von politischen und rechtlichen Schlüsselprinzipien in Zweifel zu ziehen, die auf Grund der Ergebnisse des Zweiten Weltkrieges und der Nachkriegsregelung in Europa entstanden sind. Darunter was die Heranziehung von nazistischen Kriegsverbrechern zur Verantwortung betrifft. Der Hauptsinn des Beschlusses der Großen Kammer des ECHR vom 17. Mai besteht darin, dass man die Klage des ehemaligen Kämpfers gegen den Faschismus, des 87-jährigen lettischen Partisanen, der auf Grund einer fabrizierten Anklage wegen „militärischen Verbrechen“ auf dem Territorium Lettlands in 1944 verurteilt wurde, abgewiesen hat. Die Große Kammer des Gerichtshofes schloss die Verantwortung Lettlands für die Verletzung des Artikels 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die im vorherigen Beschluss vom 24. Juli 2008 anerkannt wurde, aus. Damit zeigte sie sich heute faktisch mit denjenigen einverstanden, die die Ergebnisse des Zweiten Weltkrieges revidieren und die Nazis und ihre Handlanger rechtfertigen wollen. Eine solche Position basiert auf offener Aberkennung seitens Riga der Nachkriegsregelung in Europa und der Ergebnisse des Nürnberger Prozesses, der in der ganzen Welt als grundlegende Quelle des modernen internationalen Strafrechts anerkannt wird, unter anderem was die Betrachtung von SS als eine verbrecherische Organisation angeht. Die Qualifizierung der Handlungen des Kämpfers gegen den Nazismus W.M. Kononow als „militärisches Verbrechen“ widerspricht direkt den allgemein anerkannten grundlegenden Rechtsprinzipien, in erster Linie dem Prinzip der fehlenden Rückwirkung des Strafgesetzes. Im Grunde genommen bedeutet das Einverständnis des ECHR mit der Position Lettlands in diesem Fall eine rechtlich unbegründete und politisch minderwertige Veränderung rechtlicher Ansätze des Gerichtshofs zur Bewertung von Ereignissen und Ergebnissen des Zweiten Weltkriegs. Die Russische Föderation, die bereits mehr als 14 Jahre lang Mitglied des Europarates ist, schätzt die Ergebnisse der vielseitigen Zusammenarbeit seiner Mitgliedsstaaten und den Beitrag der Organisation in die Konsolidierung der demokratischen Entwicklung Russlands hoch ein. Unter diesen Umständen fügt der Beschluss einiger Mitglieder des Gerichtshofes im Fall von W.M. Kononow der Autorität des Europarates im Ganzen einen bedeutenden Schaden zu und kann als das Streben zur Schaffung von neuen Trennlinien in Europa und zur Sprengung des auf dem Kontinent entstehenden Konsens bezüglich der gemeineuropäischen Standards und Ziele betrachtet werden. Die Russische Föderation, die sich am Fall von W.M. Kononow als dritte Seite beteiligte, wird nach einer allseitigen Bewertung des Beschlusses und seiner rechtlichen Konsequenzen die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen, unter anderem was den weiteren Aufbau unserer Beziehungen sowohl mit dem Gerichtshof, als auch mit dem Europarat angeht. Zweifellos muss man während der jetzigen Reform des ECHR, der sich in einer Krise befindet, danach streben, dass jegliche Widerholung von solchen Beschlüssen des Gerichtshofs ausgeschlossen wird. Man muss auch ernste negative Folgen des Beschlusses zum Fall von W.M. Kononow für die Veteranen-Antifaschisten in allen Staaten, die während des Zweiten Weltkriegs gegen die Nazis und ihre Handlanger kämpften, und ihre Nachkommen betonen. Der Beschluss des Gerichts, der sich mit einer unrechtmäßigen Verurteilung eines Kämpfers der Anti-Hitler-Koalition in einem Mitgliedsstaat des Europarates einverstanden erklärt, bedeutet im Grunde genommen eine Rechtfertigung der Nazis und ihrer Handlanger und wird den weiteren Wachstum des Einflusses des Revanchismus, sowie der Nazi-orientierten und extremen national-radikalen Kräfte in Europa fördern. Wir sind überzeugt, dass die russische und die internationale juristische Gemeinschaft bei der Qualifizierung von rechtlichen Konsequenzen dieses Beschlusses ihr Wort noch sagen werden. Presseabteilung der Russischen Botschaft
LETZTE PRESSEMITTEILUNGEN
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation eröffnet seine offiziellen Twitter-Accounts: MID_RF (auf Russisch) und MFA_Russia (auf Englisch).Die neue...
The entry of the US Navy’s Aegis BMD-equipped Monterey cruiser into the Black Sea to participate in the Ukrainian-US Sea Breeze 2011 exercises has raised several questions for us. The Monterey...
Am 7. Mai 2011 ab 10.30 Uhr – Republikfeier in Hochwolkersdorf, dem Geburtsort der Zweiten Republik. An der festlichen Veranstaltung werden Veteranen der Roten Armee sowie eine Gardegruppe des...
Russia undoubtedly stands for an early cessation of bloodshed and fire in Libya. From the very start of the dramatic events in the country we have consistently called for resolving the conflict...
Das weltberühmte Kammerorchester Die Moskauer Solisten gastiert am Freitag, dem 18. März 2011 um 19:30 Uhr im Großen Saal des Musikvereins in Wien. Das Ensemble ist das einzige russische...
Inoffizielle Übersetzung aus dem Russischen ins Englisch “In connection with the 65th anniversary of the beginning of work of the International Military Tribunal in Nuremberg, which legally...
Archiv von Pressemitteilungen |